
Reklamen/Mutationen
Alles über Aussenwerbungen und Grenzänderungen
Reklameanlagen und andere Aussenwerbungen wie Leuchtschriften, Schilder, Tafeln, Leuchtkästen, Megaposter und Plakate etc. prägen das Stadtbild. Sie bedürfen gemäss § 309 Abs. 1 lit. m PBG einer Bewilligung.
Die Unterteilung von Grundstücken (Mutationen) bedarf gemäss § 309Abs. 1 lit. e PBG ebenfalls einer Bewilligung.
Die Durchführung der Bewilligungsverfahren für Reklamen (Aussenwerbungen) und der Bewilligungsverfahren für Mutationen obliegt der Fachstelle Reklamen/Mutationen. Sie erteilt Auskünfte über die Bewilligungspflicht sowie die Verfahren. Sie prüft Mutations- und Reklamegesuche und legt in Zusammenarbeit mit den mitbeteiligten Fachstellen die nötigen Rahmenbedingungen fest.

